passive Diskriminierung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bes. Ausprägung des Diskriminierungsverbots (§§ 19 II Nr. 5, 20 II GWB). Demnach darf ein marktbeherrschender oder marktstarker Nachfrager seine Marktstellung grundsätzlich nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen zur sachlich nicht gerechtfertigten Vorteilsgewährung zu veranlassen, es sei denn, die Aufforderung ist für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet und der geforderte Vorteil steht in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung.
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