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Reisender
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Handelsrecht: Häufig verwendete Bezeichnung für reisende Angestellte, Handlungsgehilfen.
2. Zollrecht: gemäß Art. 1 Nr. 40 UZK-DA ist ein Reisender eine natürliche Person, die
a) vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
b) nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder
c) vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder
d) nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt.
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