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sittenwidrige Werbung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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wurde bis zur Neufassung des UWG 2004 durch die Generalklausel des § 1 UWG a.F. verboten. Der Tatbestand erforderte ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs (Wettbewerbsverhältnis) und einen Verstoß gegen die guten Sitten. Wertungsmaßstab war der Schutz des Leistungswettbewerbs, der auf der Qualität und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung beruhte und als Sittenverstoß Handlungen erfasste, die dem Anstandsgefühl der verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widersprachen oder von der Allgemeinheit missbilligt und als untragbar angesehen wurden. Zur Konkretisierung der Generalklausel wurden in der Rechtsprechung Fallgruppen des unlauteren Kundenfangs, der individuellen sowie allgemeinen Behinderung, der Ausbeutung fremder Leistung und des Rechtsbruchs herausgearbeitet, die weitere Untergruppen typischer Wettbewerbsverstöße erfassten. Mit der Neufassung des UWG durch Gesetz vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) verschwand der Begriff der sittenwidrigen Werbung aus dem Gesetz und wurde durch den der unlauteren Wettbewerbshandlung, mit der UWG-Novelle 2008 durch Gesetz vom 22.12. 2008 (BGBl I 2949) durch den der unlauteren geschäftlichen Handlung ersetzt. Mit dem Ersetzen des Begriffs der Sittenwidrigkeit durch den der Unlauterkeit ist keineswegs ein Paradigmenwechsel verbunden. Der Grund liegt zum einen darin, den Verletzer nicht in jedem Fall einer gegen das UWG verstoßenden Werbung mit dem Stigma der Unsittlichkeit (zudem ein antiquierter Begriff) zu belasten, und zum anderen darin, die Terminologie dem Gemeinschaftsrecht anzupassen. Mit der UWG-Novelle 2008 wurde der Begriff der Wettbewerbshandlung durch den der geschäftlichen Handlung ersetzt. Hiermit soll sehr wohl eine inhaltliche Änderung bewirkt werden; mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wird der Anwendungsbereich des UWG auf geschäftliche Handlungen bei und nach Vertragsschluss erstreckt.
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