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Obliegenheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsbegriff für eine Handlung, deren Vornahme nicht erzwungen werden kann, die zur Abwendung von Rechtsnachteilen im eigenen Interesse jedoch geboten ist, z.B. Mitwirkung des Gläubigers bei der Erfüllung von Verträgen, um nicht in Annahmeverzug zu geraten.
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