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Remboursgeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemeines:
Die Mitwirkung der Bank bei der Begleichung eines überseeischen Warengeschäfts, in bestimmten Fällen verbunden mit Kreditgewährung (Rembourskredit). Als Unterlage für das Remboursgeschäft dienen die Fracht- und Versicherungspapiere (Konnossemente und Versicherungsscheine), evtl. Fakturen und Prüfungszertifikate für Gewicht und Qualität (sog. Dokumente).
II. Grundform:
Die wichtigste Form des Remboursgeschäfts ist der Wechselrembours, bei dem die Bank des Importeurs die Tratte des überseeischen Verkäufers akzeptiert. Der Importeur muss sich den erforderlichen Kredit von der Bank vor Abschluss des Importgeschäfts zusichern lassen, insbesondere, wenn der Exporteur einen bestätigten Bankrembours verlangt. Die Bank akzeptiert die Tratte des Verkäufers gegen Übergabe der Dokumente. Wegen der langen Zeit, die mit Versendung von Dokumenten und Tratte und Rücksendung der akzeptierten Tratte vergeht, übergibt der überseeische Verkäufer Dokumente und Tratte und Sekunda- und Primaausfertigung (Ausfertigung) seiner Bank in Übersee, welche die Sekunda diskontiert und die Prima nebst den Dokumenten der Bank des Importeurs zum Akzept einsendet. Prima und Sekunda werden zusammen eingelöst, sie sind beide mit einem auf das zugrunde liegende Remboursgeschäft bezogenen Vermerk versehen. Am Fälligkeitstag erfolgt Einlösung durch die bezogene Bank. Die Belastung des Kunden für eine Hergabe des Akzepts erfolgt auf besonderem Trattenkonto, Wert einen Tag vor der Fälligkeit.
III. Modifizierte Form:
Die akzeptierende Bank oder Remboursbank braucht nicht eine Bank im Land des Importeurs zu sein. Es wird sogar meist eine Bank sein, die ihren Sitz in einem Land der heute meist vertretenen Welthandelswährungen hat. Das Remboursgeschäft wickelt sich dann etwa in folgender Weise ab: Eine Bank im Land der Fakturenwährung akzeptiert für Rechnung der Bank des Importeurs oder für Rechnung des Importeurs selbst einen auf sie gezogenen Wechsel und händigt die Tratte Zug um Zug gegen Hereinnahme der vorgeschriebenen Transportdokumente dem Ablader aus, damit er sie bei seiner Bank diskontieren lassen kann. Als Remboursbanken fungieren entsprechend den meist im Devisenhandel verwendeten Vertragsgewährungen die Londoner und New Yorker Banken. Ihre Akzepte sind zu besonders günstigen Bedingungen unterzubringen. Oft besorgen die Remboursbanken selbst die Unterbringung von Akzepten und stellen den Erlös dem Ablader zur Verfügung. Aber dies ist ein Sondergeschäftsverhältnis. Die Aufgabe der kreditgewährenden Bank (Remboursbank) ist nur die Akzeptleistung.
Vgl. auch Akkreditiv.
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