Direkt zum Inhalt

Remboursgeschäft

Definition: Was ist "Remboursgeschäft"?

Damit bezeichnet man die Mitwirkung der Bank bei der Begleichung eines überseeischen Warengeschäfts, welches in bestimmten Fällen mit einer Kreditgewährung, einem sog. Rembourskredit, verbunden ist.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Grundform
    3. Modifizierte Form

    Allgemeines

    Die Mitwirkung der Bank bei der Begleichung eines überseeischen Warengeschäfts, in bestimmten Fällen verbunden mit Kreditgewährung (Rembourskredit). Als Unterlage für das Remboursgeschäft dienen die Fracht- und Versicherungspapiere (Konnossemente und Versicherungsscheine), evtl. Fakturen und Prüfungszertifikate für Gewicht und Qualität (sog. Dokumente).

    Grundform

    Die wichtigste Form des Remboursgeschäfts ist der Wechselrembours, bei dem die Bank des Importeurs die Tratte des überseeischen Verkäufers akzeptiert. Der Importeur muss sich den erforderlichen Kredit von der Bank vor Abschluss des Importgeschäfts zusichern lassen, insbesondere, wenn der Exporteur einen bestätigten Bankrembours verlangt. Die Bank akzeptiert die Tratte des Verkäufers gegen Übergabe der Dokumente. Wegen der langen Zeit, die mit Versendung von Dokumenten und Tratte und Rücksendung der akzeptierten Tratte vergeht, übergibt der überseeische Verkäufer Dokumente und Tratte und Sekunda- und Primaausfertigung (Ausfertigung) seiner Bank in Übersee, welche die Sekunda diskontiert und die Prima nebst den Dokumenten der Bank des Importeurs zum Akzept einsendet. Prima und Sekunda werden zusammen eingelöst, sie sind beide mit einem auf das zugrunde liegende Remboursgeschäft bezogenen Vermerk versehen. Am Fälligkeitstag erfolgt Einlösung durch die bezogene Bank. Die Belastung des Kunden für eine Hergabe des Akzepts erfolgt auf bes. Trattenkonto, Wert einen Tag vor der Fälligkeit.

    Modifizierte Form

    Die akzeptierende Bank oder Remboursbank braucht nicht eine Bank im Land des Importeurs zu sein. Es wird sogar meist eine Bank sein, die ihren Sitz in einem Land der heute meist vertretenen Welthandelswährungen hat. Das Remboursgeschäft wickelt sich dann etwa in folgender Weise ab: Eine Bank im Land der Fakturenwährung akzeptiert für Rechnung der Bank des Importeurs oder für Rechnung des Importeurs selbst einen auf sie gezogenen Wechsel und händigt die Tratte Zug um Zug gegen Hereinnahme der vorgeschriebenen Transportdokumente dem Ablader aus, damit er sie bei seiner Bank diskontieren lassen kann. Als Remboursbanken fungieren entsprechend den meist im Devisenhandel verwendeten Vertragsgewährungen die Londoner und New Yorker Banken. Ihre Akzepte sind zu bes. günstigen Bedingungen unterzubringen. Oft besorgen die Remboursbanken selbst die Unterbringung von Akzepten und stellen den Erlös dem Ablader zur Verfügung. Aber dies ist ein Sondergeschäftsverhältnis. Die Aufgabe der kreditgewährenden Bank (Remboursbank) ist nur die Akzeptleistung.

    Vgl. auch Akkreditiv.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Remboursgeschäft"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Remboursgeschäft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/remboursgeschaeft-45926 node45926 Remboursgeschäft node28174 Akkreditiv node45926->node28174 node41912 Konnossement node45926->node41912 node49328 Versicherungsschein node45926->node49328 node31872 Ausfertigung node45926->node31872 node41898 Kaufvertrag node28174->node41898 node48640 Wertpapier node41912->node48640 node53443 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) node49328->node53443 node39176 Lebensversicherung node49328->node39176 node49800 Versicherungsunternehmen node49328->node49800 node49688 Versicherungsnehmer node49328->node49688 node37145 Kreditleihe node37145->node45926 node31570 Avalkredit node37145->node31570 node28006 Akzeptkredit node37145->node28006 node35836 Geldleihe node37145->node35836 node47702 Urteil node31872->node47702 node27663 beglaubigte Abschrift node31872->node27663 node37070 Kredit node37070->node37145 node31575 CFR node31575->node41912 node52735 Zwei-Punkt-Klauseln node52735->node41912 node35916 FCA node35916->node28174 node32483 EXW node32483->node28174 node35686 FOB node35686->node28174 node35686->node41912
    Mindmap Remboursgeschäft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/remboursgeschaeft-45926 node45926 Remboursgeschäft node28174 Akkreditiv node45926->node28174 node41912 Konnossement node45926->node41912 node49328 Versicherungsschein node45926->node49328 node31872 Ausfertigung node45926->node31872 node37145 Kreditleihe node37145->node45926

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete