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öffentliche Unternehmen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    öffentliche Betriebe, Staatsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand. 1. Organisatorisch abgrenzbarer Leistungsbereich im Sinn einer Wirtschaftseinheit, deren Träger vollständig - bei Kapitalgesellschaften mehrheitlich - die öffentliche Hand ist, mit folgenden Merkmalen:
    (1) Eine vom Verwaltungsvermögen abgrenzbare Vermögens- und Kapitalausstattung und damit verbunden eine vermögensmäßige, finanzwirtschaftliche und rechnungsmäßige Trennung vom Haushalt der Muttergebietskörperschaft,
    (2) eine leistungs- und kostenmäßig abgrenzbare Aufgabenwahrnehmung und
    (3) ein eigenständiger Entscheidungs- und Handlungsspielraum, d.h. eine organisatorische Sonderstellung gegenüber der Trägerverwaltung.

    2. Öffentliche Unternehmen weisen sehr unterschiedliche Formen und Grade der Verselbstständigung gegenüber der Trägerverwaltung aus.

    a) Der Bruttobetrieb besitzt den rechnerisch und organisatorisch geringsten Grad an Eigenständigkeit. Er wird zwar von der Verwaltung getrennt geführt, alle Ausgaben und Einnahmen sind jedoch Teil des Haushalts (Brutto-Etatisierung) der Muttergebietskörperschaft. Im Rahmen der Verwaltungsreform und dabei der Globalbudgetierung verliert der Bruttobetrieb zunehmend an praktischer Bedeutung.

    b) Die Eigengesellschaft in Form der GmbH oder AG weist formal den höchsten Grad an Selbstständigkeit auf mit einer vom Haushalt vollständig losgelösten, durch das Handelsrecht geprägten Rechnungslegung.

    3. „Öffentlich” zielt zunächst auf die Trägerschaft (Eigentumsverhältnisse) ab, verbunden mit der Vorstellung, dass über das Eigentum eine Instrumentalisierung (Instrumentalfunktion öffentlicher Unternehmen) im Sinn einer öffentlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Von daher können öffentliche Unternehmen als spezifische Organisationsformen der öffentlichen Hand angesehen werden. Sie stellen dezentralisierte Träger öffentlicher Aufgaben dar, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.

    4. Abgrenzungsprobleme ergeben sich gegenüber den Industriebeteiligungen des Bundes und gegenüber jenen Unternehmen, die durch private und öffentliche Eigentumsverhältnisse geprägt sind.

    Vgl. auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen.

     

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