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Pflegegeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Leistung der im SGB XI geregelten sozialen Pflegeversicherung für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) anstelle der ansonsten bei Eintritt eines Pflegefalls als sog. Pflegesachleistung zu gewährenden häuslichen Pflege durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Bei den im Gesetz genannten „selbst beschafften Pflegehilfen” wird es sich häufig um Familienangehörige handeln, die die Pflege übernehmen und im SGB XI als Pflegeperson bezeichnet werden. Die Höhe des Pflegegeldes für die Pflegegrade 2 bis 5 richtet sich nach dem Pflegegrad des zu Pflegenden. Seit 1.1.2017 beträgt das Pflegegeld im Pflegegrad 2 316 Euro, im Pfleggrad 3 545 Euro, im Pflegegrad 4 728 Euro und im Pflegegrad 5 901 Euro. Das Pflegegeld wurde durch das erste und zweite Pflegestärkungsgesetz von 2014 und 2015 in seiner Höhe und Struktur, zuletzt nach den ab 1.1.2017 neu eingeführten Pflegegraden, angepasst (Pflegebedürftigkeit).
2. Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 44, 215 V SGB VII): Pflegegeld kann einem Verletzten, der hilflos ist, anstelle von Hauspflege oder Hilfe durch Krankenpfleger gewährt werden. Es beträgt je nach Art und Schwere der unfallbedingten Beeinträchtigung seit dem 1.7.2017 zwischen 351 Euro und 1.400 Euro (bzw. 330 Euro und 1.324 Euro im Beitrittsgebiet) monatlich und wird jährlich entsprechend den gesetzlichen Renten angepasst. Es ist dazu bestimmt, den Verletzten so zu stellen, dass er sich die erforderliche Wartung und Pflege beschaffen kann. Das Pflegegeld wird jährlich wie die sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz an die Veränderungen der Einkommensverhältnisse angepasst. Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag des Pflegegeldes, so kann es angemessen erhöht werden.
3. Steuerrecht: a) Beim Pflegebedürftigen sind die bezogenen Gelder steuerfrei; der Bezug des Pflegegeldes führt nicht zum Wegfall des Pflegepauschbetrages (§ 33b VI EStG, seit 2004).
b) Bei der pflegenden Person bleiben die Beträge, die ihr der Pflegebedürftige bezahlt, bis zur Höhe der nach § 37 SGB XI bezogenen Beträge steuerfrei, wenn die Pflege durch einen Angehörigen oder eine andere Person erbracht wird, die zur Pflege sittlich verpflichtet ist (§ 3 Nr. 36 EStG).
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