Pflegeperson
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Person, die nach § 19 SGB XI einen Pflegebedürftigen (Pflegebedürftigkeit) nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, (bis 31.12.2016: 14 Stunden) wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Zur sozialen Absicherung der Pflegeperson werden von der Pflegekasse oder den Pflegeversicherungsunternehmen nach § 44 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichtet, wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Außerdem genießt die Pflegeperson Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Um das Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern, haben die Pflegekassen Schulungskurse unentgeltlich durchzuführen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln (§ 45 SGB XI).