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Weisung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Anordnung.
I. Organisation:
Fallweise Einschränkung des Handlungsspielraums einer hierarchisch untergeordneten organisatorischen Einheit durch eine übergeordnete Instanz. Weisungen können die vorzunehmenden Handlungen mehr oder weniger detailliert vorschreiben und damit die Entscheidungsautonomie der weisungsempfangenden Einheit in unterschiedlichem Ausmaß begrenzen (Delegation). Die Erteilung von Weisungen ist mit der Übernahme von Fremdverantwortung (Verantwortung) durch den Weisungsgeber verbunden.
Vgl. auch Weisungsbefugnis.
II. Arbeitsrecht:
Anordnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts (Weisungsrecht).
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