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Wechselrückgriff
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechselregress; die Inanspruchnahme von Wechselverpflichteten im Falle eines notleidenden Wechsels. Wird der Wechsel vom Bezogenen nicht oder nur teilweise eingelöst und ist mit der Einlösung nicht mehr zu rechnen, wird der Wechsel als notleidend bezeichnet. In diesem Fall kann der Wechselinhaber gegenüber anderen Wechselverpflichteten (Wechselaussteller, Indossanten oder Wechselbürgen) Rückgriff nehmen (Art 43 WG). Voraussetzung für den Rückgriff ist ein Wechselprotest und die Protesturkunde. Dementsprechend kann ein Wechselrückgriff mangels Annahme, mangels Zahlung oder mangels Sicherheit erfolgen. Alle, die auf einem Wechsel unterschrieben haben, haften gesamtschuldnerisch: der Wechselaussteller, der Bezogene, die Indossanten, soweit sie ihre Haftung nicht ausgeschlossen haben, und eventuell die Wechselbürgen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben haben. Daher kann der Wechselinhaber jeden einzelnen Wechselverpflichteten, allein oder gemeinsam mit anderen, in Anspruch nehmen, ohne an eine Reihenfolge gebunden zu sein: beim Reihenregress wendet sich der Wechselinhaber an seinen unmittelbar vorangehenden Indossanten, beim Sprungregress wählt der Wechselinhaber einen anderen Wechselschuldner aus. Der Wechselinhaber kann im Rahmen dieses Rückgriffs seine Ansprüche durch eine Rückrechnung geltend machen, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzt (Art. 48 WG): 1. die nicht eingelöste Wechselsumme;
2. Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank regelmäßig gemäß § 247 BGB veröffentlicht, mindestens jedoch 6 Prozent;
3. die Protestkosten, Kosten der Benachrichtigung und sonstige Auslagen;
4.eine Provision in Höhe von maximal 1/3 Prozent der Wechselsumme.
2. Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank regelmäßig gemäß § 247 BGB veröffentlicht, mindestens jedoch 6 Prozent;
3. die Protestkosten, Kosten der Benachrichtigung und sonstige Auslagen;
4.eine Provision in Höhe von maximal 1/3 Prozent der Wechselsumme.
Jeder Wechselverpflichtete, der einen zurückgereichten Wechsel eingelöst hat, kann wiederum seine Rückgriffsansprüche gegenüber seinen Vorbesitzern geltend machen, indem er eine Rückrechnung aufstellt (Art. 49 WG). Da die Rückgriffsansprüche letztlich zurück bis zum Aussteller geltend gemacht werden können, ist es empfehlenswert, sich im Rahmen des Sprungregress direkt an den Aussteller zu wenden.
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