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Verursacherprinzip
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Das Verursacherprinzip fordert eine Internalisierung sozialer Kosten: Im Fall einer mit sozialen Kosten verbundenen Nutzung ist das Nutzungsrecht von der Zahlung für den Umweltschaden abhängig (Polluter-Pays-Principle); die Zahlung muss nicht an den Geschädigten (Entschädigung) erfolgen.
2. Theoretische Begründung: Aus allokations- und wohlfahrtstheoretischer Sicht ist eine Internalisierung externer Effekte wirtschaftlicher Aktivitäten zur Realisierung des volkswirtschaftlichen Allokationsoptimums (Pareto-Effizienz) erforderlich.
3. Das Verursacherprinzip ist nur eingeschränkt realisierbar:
(1) Konzeptionelle und kontrolltechnische Schwierigkeiten, konkrete Umweltschäden einzelnen Verursachern zuzurechnen (synergetische und Schwelleneffekte);
(2) Durchsetzungsprobleme des Anspruchs auf Nichtbeeinträchtigung Dritter gemäß Haftungsrecht;
(3) Souveränität von Staaten (grenzüberschreitende Umweltbelastungen).
4. Aufgrund der unter Punkt 3 angeführten Probleme erfolgte eine pragmatische Umformulierung des Verursacherprinzips, nach dem dem Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen diejenigen Vermeidungs- und Beseitigungskosten angelastet werden, die bei der Realisierung eines staatlich fixierten Beeinträchtigungsniveaus anfallen (Vermeidungskostenansatz).
Gegensatz: Gemeinlastprinzip.
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