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Gemeinlastprinzip

Definition: Was ist "Gemeinlastprinzip"?

Dem Gemeinlastprinzip zufolge werden die Kosten der Umweltbelastung und Umweltqualitätsverbesserung nicht den Personen, Gütern oder Verfahren, von denen diese Umweltbelastungen ausgehen, zugerechnet, sondern der Allgemeinheit (gesellschaftliche Gruppen, öffentliche Haushalte).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Grundsatz der Umweltpolitik, nach dem die Kosten der Umweltbelastung, Umweltqualitätsverbesserung und Beseitigung von Umweltbelastungen nicht den Personen, Gütern oder Verfahren zugerechnet werden, von denen Umweltbelastungen ausgehen (Verursacherprinzip), sondern gesellschaftlichen Gruppen (Fondslösungen) oder den Gebietskörperschaften (öffentliche Haushalte) und damit der Allgemeinheit. Üblicherweise inzidieren die genannten Kosten bei gemeinlastorientierter Zurechnung, unabhängig von der individuellen, einzelwirtschaftlichen Inanspruchnahme der Umwelt, bei einer Steuerfinanzierung z.B. nach der individuellen Einkommens- oder Vermögenslage, nach Gewinn- und Umsatzsituation oder nach anderen Größen, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Daneben ist das Vorsorgeprinzip mit der Zielsetzung einer die Umwelt schonenden, nachhaltigen Entwicklung die Grundlage der Umweltpolitik.

    2. Beurteilung: Aus ökonomischer Sicht hat eine Kostenzurechnung nach dem Gemeinlastprinzip den Nachteil, dass bei seiner ausschließlichen oder vornehmlichen Anwendung keine effiziente (Re-)Allokation der knappen Umweltressourcen erfolgt, da ein Anreiz zur Belastungsvermeidung und -verringerung wie bei der verursachergerechten Zurechnung nicht besteht, vielmehr sogar eine Ausdehnung der vermeintlich kostenlosen Umweltbelastung rational sein könnte. Einsetzbar ist das Gemeinlastprinzip zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder wenn Altlasten saniert werden und die Suche nach den Verursachern sich als schwierig erweist.

    3. Bedeutung: Der Sachverständigenrat für Umweltfragen weist dem Gemeinlastprinzip daher nur eine Ergänzungsfunktion zu: Das Gemeinlastprinzip soll nur dann greifen, wenn das Verursacherprinzip aus technischen Gründen nicht umgesetzt werden kann (Informationsprobleme etc.) oder zu politisch unerwünschten Zielkonflikten in anderen Politikbereichen (z.B. Stabilisierungspolitik) führen könnte.

    4. Instrumente: a) Ausgabenseitig: Ausgaben für Planungs-, Vollzug- und Kontrollmaßnahmen der Umweltverwaltung, Ausgaben für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Umweltschutzeinrichtungen (Klärwerke etc.), direkte Transfers an Private (Zuschüsse an private Haushalte und Unternehmen zur Finanzierung und Verbilligung von Umweltschutzmaßnahmen), z.B. Zinszuschüsse und Bürgschaften (Eventualausgaben).

    b) Einnahmeseitig: Sonderkonditionen für öffentliche Kredite (Zinsverzichte), Steuervergünstigungen (z.B. § 7d EStG).

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