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Wohngeld
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1. Begriff: Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
2. Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (WoGG) i.d.F. vom 7.7.2005 (BGBl I 2029) m.spät.Änd.
3. Formen: Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieter etc.) und als Lastenzuschuss (für Eigentümer etc.) gewährt, beides als verlorener Zuschuss (nicht Darlehen). Auf Wohngeld besteht bei gegebenen Voraussetzungen Rechtsanspruch.
4. Höhe: Wird jeweils gesondert ermittelt, unter Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete (des Mietwertes oder der Belastung). Abzulesen aus acht Tabellen, die Bestandteil des Gesetzes sind.
5. Zuständig für Anträge und Entscheidungen i.d.R. die örtlichen Verwaltungsbehörden.
Auszahlung soll im Voraus für jeweils ein oder zwei Monate erfolgen. – Vgl. auch soziale Sicherung des Wohnens.
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