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Ursprungsnachweis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet der EU: a) für verschiedene Waren aufgrund zolltarifrechtlicher oder außenwirtschaftlicher Vorschriften durch ein Ursprungszeugnis; b) für Waren aus Ländern, die mit der EU durch Assoziierungs-, Freihandels- oder Präferenzabkommen verbunden sind, sowie aus bestimmten Entwicklungsländern - sofern in einem EU-Mitgliedsstaat Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden - durch Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, EUR. MED oder Formblatt A, für Kleinsendungen durch Ursprungserklärungen.
2. Bei der Ausfuhr von Waren in Drittländer werden als Ursprungsnachweis Ursprungserzeugnisse i.Allg. durch die Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Soll die Ausfuhrware in bestimmten Drittländern vereinbarungsgemäß einer Zollpräferenz unterliegen, so dienen Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Formblätter als Ursprungsnachweis.
3. Um eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, hat die Europäische Kommission hierzu Leitlinien über die Geltungsdauer von Ursprungsnachweisen herausgegeben.
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