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Ursprungsnachweis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet der EU: a) für verschiedene Waren aufgrund des Unionszollrechts oder des Außenwirtschaftsrechts durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesener Ursprung mit der Folge der Einfuhrfähigkeit; b) für Waren aus Ländern, die mit der EU durch Assoziierungsabkommen, Freihandelsabkommen oder Präferenzabkommen verbunden sind, sowie aus bestimmten Entwicklungsländern - sofern in einem EU-Mitgliedsstaat Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden - durch Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, EUR. MED oder Formblatt A (Form A), für Kleinsendungen oder registrierte Ausführer durch Ursprungserklärungen auf der Rechnung mit der Folge einer vergünstigten Besteuerung (Präferenzzoll).
2. Bei der Ausfuhr
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