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Wiederausfuhr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Re-Export; Export von zuvor eingeführten Waren, die noch nicht durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Gemeinschaftswaren geworden sind. Gemeinschaftswaren werden ins Ausfuhrverfahren übergeführt. Bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaften aus dem EU-Zollgebiet werden i.Allg. die Ausfuhrförmlichkeiten einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen angewendet (Art. 182 ZK) sowie Art. 841 und 842 ZK-DVO).

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