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Wiederausfuhr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Export von zuvor in das Zollgebiet der EU verbrachten Waren, die noch nicht durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu Unionswaren geworden sind.
2. Abgrenzung: Unionswaren sind zur Ausfuhr ins regelmäßig zweistufige elektronisch mit dem IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr/AES abzuwickelnde Ausfuhrverfahren zu überführen.
3. Inhalt und Abwicklung: Bei der Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet werden Verbote und Beschränkungen sowie handelspolitische Maßnahmen angewendet. Verfahrensmäßig bedarf es dazu einer elektronischen Wiederausfuhranmeldung (Art. 270 UZK), die im Normalfall eine vorherigen, elektronisch abzugebenden summarischen Ausgangsanmeldung umfasst.
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