Zitierfähige Version
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 01.02.2018 - 17:19
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 28.09.2010 - 13:04
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 20.04.2010 - 10:17
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 29.03.2010 - 10:45
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 09.09.2009 - 17:26
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 30.07.2009 - 14:52
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 14.06.2008 - 14:17
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
zum börsenmäßigen Handel von Wertpapieren erforderliche Erlaubnis. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an jeder Börse in einem besonderen in den §§ 32 ff. des Börsengesetzes (BörsG) und den §§ 48 ff. der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2832) m.spät. Änd.geregelten Verfahren durch die Börsengeschäftsführung, die über den Zulassungsantrag entscheidet.
Voraussetzungen u.a.: Der Antrag ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu stellen. Der Gegenwert des haftenden Eigenkapitals muss mindestens 730.000 Euro betragen. Fallen beide vorgenannten Vorausetzungen zusammen, kann der Antrag auch von Emittenten alleine gestellt werden. Der Antragsteller hat einen Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist. Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre offengelegt haben. – Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im ektronischen Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.
Bundes- und Länderanleihen bedürfen keiner Zulassungsgenehmigung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon