Zitierfähige Version
- Revision von Tierseuchengesetz vom 19.02.2018 - 16:20
- Revision von Tierseuchengesetz vom 19.10.2017 - 17:47
- Revision von Tierseuchengesetz vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Tierseuchengesetz vom 20.10.2010 - 10:15
- Revision von Tierseuchengesetz vom 28.09.2010 - 10:15
- Revision von Tierseuchengesetz vom 24.09.2009 - 13:10
- Revision von Tierseuchengesetz vom 08.06.2009 - 10:58
Tierseuchengesetz
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Gesetz i.d.F. vom 22.6.2004 (BGBl. I 1260,3588) m.spät.Änd., regelt die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). Verboten ist u.a. die Ein- und Durchfuhr seuchenkranker Tiere. Bei Ausbruch von Seuchen besteht Anzeigepflicht. Dazu sind eine Reihe von Verordnungen zum Schutz gegen verschiedene Tierkrankheiten und -seuchen erlassen worden. Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Viehseuchen können einzelne Maßregeln angeordnet werden (§§ 17 ff. TierSG). Bei Tierverlusten wird Entschädigung geleistet (§§ 66 ff. TierSG).
Zuwiderhandlungen sind Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon