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Vorsatz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Zivilrecht
Bewusstes Herbeiführen oder Vereiteln eines Erfolges; sog. bedingter Vorsatz: Das Inkaufnehmen dieser Tatsache, d.h. Billigung für den Fall ihres (zwar unerwünschten) Eintretens (im Gegensatz zur bewussten Fahrlässigkeit); vgl. auch § 276 BGB.
Strafrecht
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören, so plakativ eine jur. Definition zum sog. direkten Vorsatz (dolus directus lautet der jur.-lateinische Fachausdruck). Eine gesteigerte Form des dolus directus bildet die Absicht (auch: dolus directus 1. Grades genannt; vgl. etwa bei Diebstahl und Betrug, §§ 242, 263 StGB). Beim sog. indirekten Vorsatz (dolus eventualis) sieht der Täter die Folge kommen, er nimmt den Erfolgseintritt billigend in Kauf. Vorsatzfragen werden bei der juristischen Prüfung im Rahmen des dreigliedrigen Strafbarkeitsaufbaus (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld) im Tatbestand geprüft. Es handelt sich nach juristischer Bezeichnung um den subjektiven Tatbestand. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (Tatbestandsirrtum, § 16 StGB). Das geltende Recht rechnet das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht zum Vorsatz, sondern zur Schuld; die Bezeichnung hierfür lautet Verbotsirrtum (vgl. § 17 StGB).
Vgl. auch Irrtum.
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