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Versteigerungstermin
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im Zwangsversteigerungsverfahren öffentliche Verhandlung des Vollstreckungsgerichts, in der Grundstück oder Schiff zur Versteigerung gelangt.
1. Bestimmung des Versteigerungstermins durch das Gericht, wobei der Inhalt der Terminbestimmung z.T. zwingend vorgeschrieben ist (§ 37 ZVG).
2. Ablauf: a) Vorverhandlung: Aufruf der Sache, Bekanntmachung von Grundstück, Gläubigern, Ansprüchen etc., Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen.
b) Versteigerungsgeschäft: Bestehend aus dem Ausbieten der zur Versteigerung gelangenden Objekte und der Abgabe von Geboten; Mindestdauer: eine halbe Stunde (§ 73 ZVG).
c) Verhandlung über den Zuschlag an den Meistbietenden.
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