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Vertretungsmacht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diesen (Stellvertretung, Vertretung). Vertretungsmacht beruht auf gesetzlicher Bestimmung (gesetzlicher Vertreter) oder Vollmacht.

    Vgl. auch Vertretung ohne Vertretungsmacht.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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