Vertretungsmacht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diesen (Stellvertretung, Vertretung). Vertretungsmacht beruht auf gesetzlicher Bestimmung (gesetzlicher Vertreter) oder Vollmacht.
Vgl. auch Vertretung ohne Vertretungsmacht.
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