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Teilzahlungspreis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff der Abzahlungsgeschäfte. T. besteht aus dem Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Käufer zu entrichtenden Raten einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten. Der T. ist bei einem Abzahlungsgeschäft vom Verkäufer in der Vertragsurkunde anzugeben (§ 502 I 1 Nr. 2 BGB). Fehlt diese Angabe, ist der Teilzahlungsvertrag nichtig; der Vertrag wird gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht ist. Allerdings ist der Barzahlungspreis dann höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (§ 502 III BGB).
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