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Vollstreckungsbescheid
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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früher: Vollstreckungsbefehl; für vollstreckbar erklärter Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid wird im Mahnverfahren auf Antrag des Antragstellers erteilt, wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch erhoben hat. Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, deshalb kann der Antragsteller Zwangsvollstreckung betreiben und der Antragsgegner binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch erheben. Wird kein Einspruch erhoben, erlangt Vollstreckungsbescheid Rechtskraft.
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