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Widmung
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durch Rechtsnorm oder Verwaltungsakt wird eine Sache zur öffentlichen Sache erklärt und die Zweckbestimmung festgelegt. Nach Bundesrecht wird eine Straße durch Widmung zur Bundesfernstraße (§ 2 Bundesfernstraßengesetz i.d.F. vom 28.6.2007 (BGBl. I 1206) m.spät.Änd.), nach Landesrecht zur Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße. Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Eine darüber hinaus gehende Nutzung (Sondernutzung) ist genehmigungs- und kostenpflichtig.
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