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Zwangsverwaltung
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1. Begriff: Neben Zwangsversteigerung und Zwangshypothek Art der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, bei der die Gläubiger nicht Befriedigung aus der Substanz des Grundstücks etc. suchen, wie bei Zwangsversteigerung, sondern nur aus den Erträgnissen (§§ 146 ff. ZVG).
2. Vorgehensweise: Das Grundstück wird auf Antrag des Gläubigers durch Gerichtsbeschluss beschlagnahmt und von einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter verwaltet mit dem Ziel der Befriedigung des Gläubigers aus den laufenden Erträgnissen. Die rechtliche Stellung des Zwangsverwalters regelt die Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 (BGBl I 2804).
3. Verfahren: Analog zur Zwangsversteigerung mit den sich aus dem unterschiedlichen Zweck ergebenden Abweichungen.
4. Zulässig ist Zwangsverwaltung nur bei Grundstücken und bei grundstücksgleichen Rechten, nicht bei Schiffen und Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen.
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