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Führungslosigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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rechtlicher Terminus technicus, der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in einige Gesetze aus Gründen des Gläubigerschutzes und zum Entgegenwirken bei Missbrauchsfällen eingeführt wurde. Eingefügt wurde er z.B. in das GmbHG, das AktG, das SE-Ausführungsgesetz, das SCE-Ausführungsgesetz, das GenG und in die InsO. Es geht darum, dass bei einem Ausfallen der organschaftlichen Leitungsorgane der Gesellschaft (Geschäftsführung, Vorstand, Direktoren) der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafter selbst zur passiven Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind. § 35 I 2 GmbHG lautet dazu: „Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.“ Ähnlich § 78 I 2 AktG (entsprechend §§ 24 I 2 GenG, 41 I 2 SE-Ausführungsgesetz und 23 I 2 SCE-Ausführungsgesetz), durch den der Aufsichtsrat (bei der SE, und SCE der Verwaltungsrat) einer führungslos gewordenen AG (bzw. Genossenschaft, SE, oder SCE) zum Empfangsvertreter wird. Diese Ersatzvertretung setzt sich im Krisenfall in Form der Statuierung einer aktiven Antragstellungspflicht zur Insolvenzeröffnung fort: Nach § 15 I 2 InsO ist „im Fall der Führungslosigkeit einer juristischen Person auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft auch jedes Aufsichtsratsmitglied zur Antragstellung berechtigt“. Bei der SE wird gemäß § 22 V 2 SE-Ausführungsgesetz ihr Verwaltungsrat entsprechend verpflichtet. § 15a III InsO statuiert insoweit eine strafbewehrte Pflicht (§ 15 IV, V InsO), die nur dann entfällt, wenn die Adressaten keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihrer Gesellschaft hatten, fahrlässige Unkenntnis schützt nicht vor Strafe.
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