Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Familienrecht vom 09.06.2009 - 18:04
Familienrecht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Das deutsche Familienrecht als Teil des Privatrechts ist vornehmlich im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 1297-1921 geregelt, ergänzende Regeln finden sich in einer Reihe von Nebengesetzen.Durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) - wird für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eine der, im Eherecht geregelten, Ehe ähnliche Rechtslage geschaffen.Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 GG), voraus sich eine staatliche Verpflichtung in der Ausgestaltung des Rechts ergibt.Daher regelt das Familienrecht im Eherecht, wie eine Ehe geschlossen und geschieden wird, ferner die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsfolgen der Ehe.Neben dem Eherecht umfasst das im BGB geregelte Familienrecht das Recht der Verwandtschaft und der Schwägerschaft sowie das Vormundschaftsrecht, Betreuung und Pflegschaft.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon