Direkt zum Inhalt

Privatrecht

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.

    Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären.

    Gegensatz: öffentliches Recht.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Privatrecht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Privatrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 node42443 Privatrecht node40281 Leistungsstörungen node42443->node40281 node36441 Handelsrecht node41898 Kaufvertrag node40541 juristische Person node46858 stille Gesellschaft node27889 Aktiengesellschaft (AG) node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node36191 Gesellschaftsrecht node36191->node42443 node36191->node46858 node36191->node27889 node36191->node40085 node36191->node46240 node51993 Bürgerliches Recht node51993->node42443 node51993->node36441 node51993->node36191 node28071 Arbeitsrecht node51993->node28071 node51997 Öffentliches Recht node51997->node42443 node29740 Bürgerliches Recht node51997->node29740 node43470 Steuerrecht node51997->node43470 node51997->node28071 node30567 Annahmeverzug node43344 Schlechtleistung node40911 Leistung node45724 Sachmängelhaftung node45724->node40281 node40281->node30567 node40281->node43344 node40281->node40911 node118933 Straftheorien node118933->node51997 node29740->node42443 node29740->node41898 node29740->node40541 node51965 Privatrecht node51965->node29740
    Mindmap Privatrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 node42443 Privatrecht node40281 Leistungsstörungen node42443->node40281 node29740 Bürgerliches Recht node42443->node29740 node51997 Öffentliches Recht node51997->node42443 node51993 Bürgerliches Recht node51993->node42443 node36191 Gesellschaftsrecht node36191->node42443

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete