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Mehrfirmenvertreter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mehrfachvertreter, Mehrfachagent. 1. Begriff: Bezeichnung für einen Versicherungsvertreter, der zu mehreren Versicherern Vertreterverträge unterhält und für diese als Versicherungsvermittler tätig ist.

    2. Typen: Der Mehrfirmenvertreter kann in verschiedenen Ausprägungen vorkommen. Zum einen als Mehrfirmenvertreter, der für verschiedene Versicherer in Konkurrenz stehende Produkte, z.B. Lebensversicherungen, vermittelt. Zum anderen gibt es den Typus des Mehrfirmenvertreters, der zwar für mehrere Versicherer tätig ist, aber keine in Konkurrenz stehenden Versicherungsprodukte, sondern für die einzelnen Versicherer jeweils spartengebunden vermittelt. Während der Mehrfirmenvertreter mit Konkurrenzprodukten für die Ausübung seiner Tätigkeit der Erlaubnis nach § 34d GewO bedarf, ist der spartengebundene Mehrfirmenvertreter dem Einfirmenvertreter angenähert und bei Übernahme der uneingeschränkten Haftung durch den/ die vertretenen Versicherer von der Erlaubnispflicht befreit (§ 34d IV GewO).

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