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Abflussprinzip bei Baukosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abzugsfähige Werbungskosten müssen tatsächlich abgeflossen (bezahlt) und angefallen sein (§ 11 EStG). Sie müssen in dem Jahr steuerlich berück­sichtigt werden, in dem sie gezahlt worden sind; zugeflossene Beträge sind analog zu versteuern.

    Das Disagio wird vielfach bei der ersten Darlehensauszahlung einbehalten und ist dann zum Zeitpunkt der Leistung steuerlich absetzbar. In Ausnahmefällen kann z.B. zum Jahresende ein Disagio vor Darle­hensauszahlung gewünscht werden wenn diese Zahlung im wirtschaftlichen Zusam­menhang mit dem späteren Darlehen steht. Dies kann z.B. sein, wenn die Bank aufgrund der Disagiozahlung auf die Bereitstellungsprovision für das spätere Darlehen verzichtet. Diese Form wird jedoch dann steuerlich nicht anerkannt, wenn die Vorauszahlung eine willkürliche Zahlung darstellt. In diesem Fall gilt der Abfluss als Gestaltungsmissbrauch.

    Vgl. auch Baukosten.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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