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betriebsbereite Immobilie
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In zwei Grundsatzurteilen (IX R 39/97 und IX R 52/00) hat der BFH Regeln für Immobilienkäufer aufgestellt, die das Objekt anschließend umfassend renovieren. Bisher mussten grundsätzlich die Grenzen des anschaffungsnahen Aufwands berücksichtigt werden.
Ausgangslage für die jetzige Rechtsprechung ist dabei die Frage, ob das Gebäude beim Eigentumswechsel leer steht oder vermietet ist. Alle Arbeiten bei leerstehenden Objekten führen grundsätzlich zu Anschaffungskosten (linear abzuschreiben), da ein leerstehendes Objekt als betriebsbereite Immobilie angesehen wird. Wird allerdings die leerstehende Immobilie so umfassend renoviert, dass sie hinterher einen deutlich höheren Standard hat, so können diese Aufwendungen in dem Jahr als Werbungskosten berücksichtigt werden in dem sie anfallen. Zu diesem Qualitätssprung kommt es i.d.R., wenn von den vier Zentralbereichen (Heizungs-, Sanitär-, Elektroanlage sowie Dach und Fenster) mindestens drei komplett modernisiert werden.
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