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Revision von Bodenwertermittlung vom 22.03.2011 - 15:19
Bodenwertermittlung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zur Ermittlung des Bodenwerts (§ 16 Beleihungswertermittlungsverordnung) sind Erhebungen anzustellen über:
- die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
- die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
- die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
- die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
- die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation,
- die noch anfallenden Erschließungsbeiträge,
- vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Bodenwertermittlung darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
Vgl. auch Richtwertkarte.
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