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Energieausweis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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§§ 16 ff. EnEV, wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm - wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist - ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 der Energieeinsparverordnung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder einen näher bezeichneten Gebäudeteil. Er ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) unter standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche. Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für Bestandsimmobilien sind nach der EnEV 2007 seit dem Jahr 2008 ebenfalls Energieausweise auszustellen, wobei diese Unterlage bei einem Verkauf oder einer Vermietung weiterzugeben oder vorzulegen ist. In der EnEV 2009 wurden dazu außer einigen Klarstellungen keine Änderungen festgelegt.
Als aussagefähig gelten Energieausweise, die das Gütesiegel der Deutschen Energieagentur (Dena) tragen. Die Dena hat verbindliche Qualitätsstandards vorgegeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen.
Wer muss einen Energieausweis vorlegen | Seit wann verpflichtend |
Wohnungs- und Teileigentümer von Gebäuden der Baujahre bis 1965 | 1.7.2008 |
Wohnungs- und Teileigentümer von Gebäuden der Baujahre nach 1965 | 1.1.2009 |
Wenn ein Vermieter oder Hausverkäufer den Energieausweis auf Verlangen dem Mieter oder Interessenten nicht vorlegt, kann das örtliche Bauaufsichtsamt ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängen. Der Bauherr haftet u.U. auch für die Korrektheit der Angaben.
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