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Nichterreichung der Fünf-Zehntel-Grenze

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    § 85 a ZVG; innerhalb der Verhandlung über den Zuschlag wird von Amts wegen (also durch den Rechtspfleger) im ersten Zwangsversteigerungstermin der Zuschlag versagt werden müssen, wenn nicht mind. 50 Prozent (5/10) des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes geboten worden sind. Die Vorschrift nach § 85a kann in einem Verfahren nur einmal angewendet werden.

    Vgl. auch Nichterreichung der Sieben-Zehntel-Grenze.

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