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- Revision von Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 19.02.2018 - 14:51
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- Revision von Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 28.09.2011 - 09:45
Jahresarbeitsentgeltgrenze
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Versicherungspflichtgrenze.
1. Begriff: Einkommensgrenze, unterhalb der für Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherungspflicht gilt. Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (Versicherungsfreiheit).
2. Merkmale: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ein Betrag in Euro pro Jahr. Sie wird seit 1970 jährlich so angepasst, wie sich Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen Jahr zum vergangenen Jahr verändert haben. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 2002) hat der Gesetzgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze diskretionär deutlich stärker angepasst als die Löhne und Gehälter gewachsen sind. Da die sich daraus ergebende Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2003 Basis für die Folgejahre ist, wirkt der Eingriff bis heute nach.
3. Bedeutung: Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich bei einer Krankenkasse in der GKV versichern, sind also pflichtversichert. Dies gilt nicht, wenn ihr Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dann können sie entweder als freiwillig Versicherte bei ihrer Krankenkasse bleiben oder Kunde in der privaten Krankenversicherung (PKV) werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Überblick:
Für das Jahr 2013 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 52.200 Euro bzw. bei 4.350 Euro pro Monat. Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt am 31.12.2002 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 lag und die an diesem Tag privat krankenversichert waren, gilt seit dem Jahr 2003 eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese beträgt für das Jahr 2013 47.250 Euro (3.937,50 Euro monatlich). Ursächlich für die Trennung ist das zum 1.1.2003 in Kraft getretene Beitragssatzsicherungsgesetz, durch das die Jahresarbeitsentgeltgrenze formal von der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) abgekoppelt worden ist. Beide Grenzen gelten bundeseinheitlich und werden jährlich entsprechend der Grundlohnentwicklung angepasst.
4. Ausscheiden aus der Versicherungspflicht: Bis 2006 galt die Regel, dass die Versicherungspflicht für das Folgejahr erlosch, wenn das Einkommen eines Jahres und voraussichtlich auch das des Folgejahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKW-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde hingegen geregelt, dass die Versicherungspflicht seit 2007 nur dann endet, wenn das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 angekündigt, die alte Rechtslage wieder herstellen zu wollen.
5. Konsequenzen der Neuregelungen: Die jährliche Dynamisierung der Jahresarbeitsentgeltgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohnerhöhungen bewirkte, dass der Anteil der GKV-Mitglieder, die oberhalb der Grenze lagen und sich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) entscheiden konnten, stabil blieb. Durch die diskretionäre Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Ende 2002 und die Vorgabe einer mindestens dreijährigen Überschreitung ab 2007 hat sich der potenzielle Kreis der Adressaten für einen Wechsel in die PKV verringert.
6. Abgrenzungen: Die Beitragsbemessungsgrenze regelt, bis zu welcher Höhe Einkommen als beitragspflichtige Einnahmen für die Bemessung zur Beitragszahlung in die GKV heranzuziehen ist. Bis 2002 waren die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze identisch; durch die diskretionäre Erhöhung nur der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2003 liegt die Beitragsbemessungsgrenze seitdem allerdings unterhalb des Niveaus der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
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