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Öffentlicher Zweck
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1. Begriff: Aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Voraussetzung für jedes Handeln der öffentlichen Hand, einschließlich das der Kommunen. Ein öffentlicher Zweck kann jeder Gemeinwohlbelang darstellen (Gemeinwohl). Ein solcher wird von jedem Bundesland als Teil der Schrankentrias verlangt und muss damit auch für eine wirtschaftliche Betätigung von kommunalen Gebietskörperschaften vorliegen.
Nach einem engeren „wohlfahrtsökonomischen Verständnis“ liegt ein öffentlicher Zweck nur vor, wenn Marktversagen ein unternehmerisches Tätigwerden der Kommune verlangt.
2. Merkmale:
a) Ausgestaltung: Die Kommunalverfassungen bzw. Gemeindeordnungen stellen an den öffentlichen Zweck unterschiedliche Anforderungen: Der öffentliche Zweck muss die Betätigung bzw. das Unternehmen rechtfertigen oder sogar erforderlich machen (vgl. auch kommunale Unternehmen). Der Zweck muss konkret (nicht nur abstrakt) geeignet sein, die kommunale Wirtschaftstätigkeit zu rechtfertigen. Negativ abgegrenzt darf die Tätigkeit nicht nur einer bloßen Gewinnerzielung dienen (vgl. in vielen Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen), es sei denn, die Gemeinde nutzt ihre bestehenden, anderenfalls ungenutzten Kapazitäten oder die eines Unternehmens. Hinsichtlich des Vorliegens hat die Gemeinde einen weitreichenden Beurteilungsspielraum, d. h. eine Überprüfung ist einem Richter weitgehend entzogen.
b) Beispiele: Öffentliche Zwecke können sein: I.d.R. Energie- und Wasserversorgung, soziale Gesichtspunkte (z.B. die Schaffung von Arbeitsplätzen), ökologische Zwecke (z.B. eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung), Aspekte der Versorgungssicherheit, die Erschließung von Teilen des Gemeindegebiets sowie auch eine Steigerung der Attraktivität der Kommune.
3. Hintergrund und Ziel: Siehe dazu Schrankentrias.
4. Abgrenzung zur Daseinsvorsorge: Eine eindeutige Abgrenzung zur Daseinsvorsorge ist nicht möglich, zumindest stellt diese aber einen öffentlichen Zweck dar.
5. Probleme:
a) Örtlichkeitsprinzip: Siehe auch Kommunalwirtschaft. Grundsätzlich sieht die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs.2 GG (kommunale Selbstverwaltung) nur ein Handeln der Kommune in „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ vor. Aus dem sich daraus ergebenden Örtlichkeitsprinzip werden in vielen Gemeindeordnungen Ausnahmen vorgesehen, die ein Handeln über die Gemeindegrenzen hinaus in bestimmten Bereichen ausdrücklich gestatten. Teilweise, z.B. in der Energieversorgung ist eine solche Regelung sogar zwingend notwendig, um den öffentlichen Zweck zu erzielen. Auch eine interkommunale Zusammenarbeit kann den Örtlichkeitsgrundsatz durchbrechen. Voraussetzung muss jedenfalls immer sein, dass die Aufgabe einen gemeindespezifischen Bezug hat oder in der Gemeinde wurzelt. Für ein überörtliches Handeln müssen zusätzlich besondere Gründe vorliegen sowie die Interessen der betroffenen anderen Gemeinde gewahrt werden.
b) Annextätigkeiten: Problematisch sind auch Annextätigkeiten, also Nebentätigkeiten oder Randnutzung der kommunalwirtschaftlichen Betätigung – in einigen Gemeindeordnungen ist deren Zulässigkeit geregelt; von der Rechtsprechung werden sie anerkannt, wenn sie eine bloße Ergänzung zur dem öffentlichen Zweck dienenden Hauptleistung darstellen und nur eine untergeordnete Rolle spielen.
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