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Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (§ 632 a BGB);
    1. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen: Das Bundesjustizministerium hat am 29.5.2001 eine Verordnung über Abschlagszahlungen erlassen. Seitdem kann in Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses mit anschließender Übereignung an den Auftraggeber zum Inhalt haben, die Leistung von Abschlagszahlungen vereinbart werden. Damit ist der angespannten finanziellen Situation der Baubranche Rechnung getragen worden.

    2. Nach dem Forderungssicherungsgesetz 2008: Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 III BGB gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 v.H. des Vergütungsanspruchs zu leisten.

    Vgl. auch Kauf von einem Bauträger.

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