Zitierfähige Version
- Revision von Abschriften vom 19.02.2018 - 16:57
- Revision von Abschriften vom 29.07.2016 - 11:15
- Revision von Abschriften vom 26.02.2013 - 12:26
- Revision von Abschriften vom 22.01.2013 - 11:12
- Revision von Abschriften vom 13.09.2010 - 14:18
- Revision von Abschriften vom 28.06.2010 - 15:47
- Revision von Abschriften vom 08.06.2009 - 11:38
Abschriften
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Abschriften, Kopien, Abdrucke oder sonstige mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergaben des Wortlautes auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger sind von ausgehenden Handelsbriefen vom Kaufmann nach Handelsrecht anzufertigen und (wie die eingehende Post) aufzubewahren (§ 238 II HGB; Aufbewahrungspflicht).
2. Abschriften von Handelsregistereintragungen kann jedermann fordern, ohne dass ein Interesse nachgewiesen werden muss. Die Abschrift ist zu beglaubigen, sofern nicht darauf verzichtet wird (§ 9 HGB).
3. Abschriften der Eintragungen im Grundbuch nebst zugehörigen Urkunden bei Darlegung berechtigten Interesses (§ 12 GBO).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon