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Abwasserabgabe
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von den Ländern erhobene Abgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer; nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) i.d.F. vom 18.1.2005 (BGBl. I S. 114) m.spät.Änd. zu entrichten nach dem Verursacherprinzip durch den Einleiter (Abgabepflichtiger).
Bemessungsgrundlage: Anzahl der laut Einleitungsbescheid zulässigen Schadeinheiten im Abwasser. Die Umrechnung von Schadstoffmengen in Schadeinheiten ergibt sich aus einer Tabelle im Anhang des Abwasserabgabengesetzes.
Der Abgabesatz je Schadeinheit und Jahr wurde seit 1981 stufenweise angehoben (§ 9 IV AbwAG).
Die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sind in der Abwasserverordnung (AbwV) i.d.F. vom 17.6.2004 m.spät.Änd. (BGBl. I S. 2625) geregelt.
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