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Abwicklungskredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Auch bei gekündigten und in Abwicklung befindlichen Krediten besteht die Offenlegungspflicht nach § 18 KWG grundsätzlich weiter. Allerdings fehlen den Kreditinstituten in diesen Fällen die Durchsetzungsmöglichkeiten. Solange alle nach den Umständen zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von aktuellen Einkommens- und Vermögensunterlagen unternommen werden und dies nachvollziehbar dokumentiert wird, sind keine aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zu erwarten.
Abwicklung bedeutet, dass
- keine zurückgeführten Kreditlinien neu valutiert werden,
- keine Neukredite bewilligt werden,
- aus der Dokumentation hervorgeht, dass es sich um einen Abwicklungsfall handelt.
Bei abgeschriebenen Krediten findet der § 18 KWG keine Anwendung (§ 21 II Nr. 4 KWG).
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