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Agrarmarktordnungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Ziel: Mit den Agrarmarktordnungen in der EU sollen v.a. die Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Produkte gestützt werden. Die Agrarmarktordnungen sind das „klassische” Instrument zur Verwirklichung einer protektionistischen Agrarpreispolitik in der EU.

    2. Muster: Als erste Agrarmarktordnungen sind Ende der 1960er-Jahre Getreidemarktordnungen eingeführt worden. Diese charakterisieren am besten die „Schutzphilosophie” der Agrarmarktordnungen. Ein Außenschutz wird durch Abschöpfungen (Zölle) und Exporterstattungen (Exportsubventionen) erreicht. Ausländische Konkurrenten können deshalb nicht unterhalb eines festgelegten Schwellenpreises in der EU anbieten, während aus der EU exportiertes Getreide auf Drittlandsmärkten mit den ausländischen Anbietern konkurrieren kann. Innerhalb der EU selbst stellen Interventionspreise sicher, dass die Getreidepreise nicht unter ein festgelegtes Niveau sinken können.

    3. Anwendung: Agrarmarktordnungen existieren Anfang der 1990er-Jahre für die meisten Agrarprodukte. Marktordnungen mit Außenschutz und internen Stützpreisen nach dem Muster der Getreidemarktordnungen umfassen zu diesem Zeitpunkt Agrarprodukte mit einem Produktionswertanteil von etwa 70 Prozent. Marktordnungen mit Außenschutz, aber ohne interne Stützpreise, sind für Produkte mit einem Produktionswertanteil von etwa 20 Prozent relevant; und für weitere Produkte, die einen Produktionswertanteil von etwa 3 Prozent umfassen, gibt es Marktordnungen, die lediglich Ergänzungs- oder Pauschalbeihilfen vorsehen.

    4. Weiterentwicklung: Mehrere Agrarreformen, v.a. seit 1992, haben einzelne Agrarmarktordnungen wesentlich geändert. Interventionspreise wurden u.a. für Getreide sehr stark in Richtung Weltmarktpreisniveau abgesenkt, und Subventionszahlungen erfolgen vermehrt über Direktzahlungen. Diese werden an die Fläche bzw. Tierzahl gekoppelt und seit 2003 als entkoppelte Betriebsprämie ausgezahlt. Mit der Ende 2013 beschlossenen Reform wurde eine Gemeinsame Marktorganisation noch stärker an die Bindung der Direktzahlungen an ökologische Standards, das sogenannte Greening (Agrarumweltpolitik) angepasst.

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