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Aktienrechtsnovelle 2016

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bereits im November 2010 hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf einer sog. Aktienrechtsnovelle 2011 vorgelegt. Die Entscheidung des Gesetzgebers über den Entwurf war für 2011 erwartet worden, das Projekt firmierte daher auch im Fachsprachgebrauch als Aktienrechtsnovelle 2011, auch hier im Gabler Wirtschaftslexikon. Die Jahre kamen und gingen, auch das Jahresdatum der Novelle wurde im öffentlichen Sprachgebrauch fortgeschrieben, zu einer Entscheidung des Gesetzgebers kam es aber nicht, immer war etwas anderes. Im Jahr 2013 etwa scheiterte das Vorhaben am Grundsatz der Diskontinuität, vgl. dazu die Ausführungen bei VorstKoG. Ende 2015 war es dann soweit, das Projekt wurde als Aktienrechtsnovelle 2016 realisiert. Das Gesetz vom 22.12.2015 wurde am 30.12.2015 (BGBl. I S. 2565) veröffentlicht, es trat bzgl. weiter Teile am 31.12.2015 in Kraft. Teilweise treten Regelungen (§ 58 Abs. 4 S. 2 und 3 AktG nF, Dividendenanspruchfälligkeit) erst zum 1.1.2017 in Kraft. Das Gesetz basiert auf einer Vorlage eines Referentenentwurfs des BMJ. In dessen Begründung hieß es wörtlich: "Die Finanzierung der Aktiengesellschaft soll in zweierlei Hinsicht flexibilisiert werden. Erstens kann nach jetziger Rechtslage aufsichtsrechtlich kein regulatorisches Kernkapital gebildet werden, indem die Gesellschaft stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgibt. Denn der Vorzug wird seit jeher als zwingend nachzahlbare Vorabdividende verstanden, und das verhindert die Anerkennung als Kernkapital. Den Gesellschaften soll deswegen aktienrechtlich eine angemessene Gestaltungsmöglichkeit eröffnet werden, mit der sie Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien bilden können. Zweitens sehen die aktienrechtlichen Bestimmungen bei Wandelschuldverschreibungen bisher nur ein Umtauschrecht des Gläubigers vor, nicht aber auch ein solches der Gesellschaft als Schuldnerin. Ein Umtauschrecht der Gesellschaft, mit dem diese die Anleihen gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandelt, kann jedoch ein sinnvolles Instrument sein, um eine Unternehmenskrise zu verhindern oder zu bewältigen. Dafür sollen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Ferner sollen die Beteiligungsverhältnisse bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften transparenter gemacht werden. Geben solche Gesellschaften Inhaberaktien aus, ist es bisher möglich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand, die sich unterhalb der Schwellen der Mitteilungspflichten (§§ 20 und 21 des Aktiengesetzes - AktG) bewegen, verborgen bleiben. Auf internationaler Ebene wurde daher Kritik am deutschen Rechtssystem dahingehend geäußert, dass bei nichtbörsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien keine ausreichenden Informationen über den Gesellschafterbestand verfügbar seien. Für Inhaberaktien sieht das deutsche Recht eine Stichtagsregelung vor (sog. record date). Bei Namensaktien gab es bisher nur einen gesetzlich nicht abgesicherten Umschreibestop in den Aktienregistern. Deutschland soll nunmehr einen einheitlichen Nachweisstichtag erhalten, der auch internationalen Anleger leicht vermittelbar ist. Außerdem soll geklärt werden, wie die Berichtspflicht von Aufsichtsräten, die von Gebietskörperschaften entsandt werden (§ 394 AktG), rechtlich begründet werden kann."  Weitere Einzelheiten zum Inhalt der Kabinettsvorlage finden sich beim BMJ bei Recht. Bis auf Ausnahmen (z.B. einheitliche Stichtagsregelung, auch für Namensaktien, "record date") wurden diese Überlegungen der Vorlage im neuen Gesetz vom 30.12.2015 umgesetzt: So dürfen in nicht börsennotierten Gesellschaften Inhaberaktien nur noch dann ausgegeben werden, wenn das Recht der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ausgeschlossen wird und die Inhaberaktien in einer Sammelurkunde verbrieft sind. Die Sammelurkunde muss bei einer Wertpapiersammelbank oder einem Zentralverwahrer hinterlegt werden. Solange das nicht erfolgt ist, muss die AG entsprechend § 67 AktG ein Aktienregister führen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 AktG nF). Nach der Übergangsregelung ist die Neuregelung nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor Inkrafttreten der Neuregelung durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde. Der Dividendenanspruch ist künftig erst am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, außer, die Hauptversammlung oder die Satzung bestimmt eine spätere Fälligkeit (§ 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG nF), Geltung dieser Neuerung ab dem 1. Januar 2017. Die Dreiteilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist nach § 95 Satz 3 AktG nF nur noch bei solchen Gesellschaften erforderlich, die dies aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben zu beachten haben. Bei der Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit regelt § 122 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 5 AktG nF, dass bei der Ermittlung der Vorbesitzzeit (90 Tage) vom Zeitpunkt des Zugangs des Einberufungsverlangens bei der Gesellschaft (nicht vom Tag der Hauptversammlung) zurückgerechnet werden muss und dass die Antragsteller die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands bzw. des Gerichts über den Antrag halten müssen. Diese Neuregelung gilt erstmals für Einberufungsverlangen, die der Gesellschaft am 1. Juni 2016 zugehen. § 123 Abs. 5 AktG nF regelt durch die Rechtstechnik des Verweises auf § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG eine Nachweisregelung für Namensaktien. Das neue Gesetz regelt zu Wandelschuldverschreibungen, dass ein Wandlungsrecht auch der Gesellschaft („umgekehrte Wandelanleihe″) vorgesehen werden kann, mit dem kann die AG Anleihen gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandeln. Zur Bedienung der umgekehrten Wandelanleihe kann bedingtes Kapital geschaffen werden (§ 192 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AktG nF). Die in § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG enthaltene Grenze zur Schaffung von bedingtem Kapital in Höhe von 50% des Nennbetrags des Grundkapitals gilt künftig nicht, wenn die bedingte Kapitalerhöhung nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft die Erfüllung eines Umtauschs zu ermöglichen, den die Gesellschaft aufgrund eines Umtauschrechts durchführt, das ihr für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit zusteht oder zu dem sie zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist (§ 192 Abs. 3 Satz 3-5 AktG nF). Stimmrechtslose Vorzugsaktien können nach dem neuen Recht ohne zwingend nachzuzahlenden Vorzug ausgegeben werden. Der Vorzug kann entweder in einer Vorab- oder in einer Mehrdividende bestehen. Die Nachzahlbarkeit einer Vorabdividende kann in der Satzung ausgeschlossen werden (§ 139 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG nF). In diesem Fall haben die Vorzugsaktionäre bereits dann ein Sonderstimmrecht, wenn der Vorzugsbetrag in einem Jahr teilweise nicht gezahlt wird (§ 140 Abs. 2 Satz 2 AktG nF). Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen nach § 394 Satz 1 AktG aF bei ihrer Berichtspflicht grundsätzlich keiner Verschwiegenheitspflicht. Für sie wird jetzt klargestellt, dass ihre Berichtspflicht sowohl auf Gesetz oder Satzung als auch auf einem Rechtsgeschäft beruhen kann (vgl. § 394 Satz 3 AktG nF).

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