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Aktienrechtsnovelle 2012

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im November 2010 hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf einer sog. Aktienrechtsnovelle 2011 vorgelegt. Die Entscheidung des Gesetzgebers über den Entwurf war für 2011 erwartet worden, das Projekt firmierte daher auch im Fachsprachgebrauch als Aktienrechtsnovelle 2011, auch hier im Gabler Wirtschaftslexikon. Zu einer Entscheidung des Gesetzgebers kam es aber nicht, immerhin beschloss das Kabinett am 20.12.2011 eine Reform. Die Kabinettsvorlage, mit der sich der Bundesrat (BR-Drucksache 852/11) im Februar 2012 befassen wollte, will neben der Eliminierung von Redaktionsversehen Änderungen bei der Aktienform nicht börsennotierter Gesellschaften, bei der sog. nachgeschobenen Nichtigkeitsklage und bei der sog. umgekehrten Wandelschuldverschreibung, initiieren. Nähere Einzelheiten zum Inhalt der Kabinettsvorlage finden sich beim BMJ bei Recht unter dem Stichwort Aktienrechtsnovelle 2012. Die Umsetzung als Gesetz gelang auch 2012 nicht. Auf Nachfrage des Verfassers beim BMJ teilte dieses im September 2012 mit, dass die für den 22.03.2012 geplante erste Lesung nicht stattgefunden hatte. Sie fand am 29.11.2012 statt. Laut früherer Verlautbarung des BMJ standen die Chancen gut, dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2013 in Kraft treten würde. Allerdings hatte der Bundestag das VorstKoG (Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften) erst am 27.6.2013 angenommen. Es wurde vom Bundesrat am 20.9.2013 abgelehnt, sodass es wegen der anstehenden Bundestagswahlen nicht zustandekam, vgl. näher die Ausführungen bei VorstKoG

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