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Revision von Alkoholsteuer vom 03.05.2017 - 09:58

Alkoholsteuer

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    EU-harmonisierte Verbrauchsteuer auf Alkohol und Alkoholerzeugnisse, die der länderübergreifenden, EU-einheitlichen Überwachung unterliegen. Der Regelsteuersatz für den von den Ablieferern übernommenen und an den Verwender verkauften Alkohol beträgt 1.303 Euro je hl reinen Alkohol (gemessen bei 20 °C). Bisher war dieser Steuergegenstand durch das Branntweinmonopolgesetz als Branntweinsteuer geregelt (§§ 130 Branntweinmonopolgesetz). Das Branntweinmonopol und die Branntweinsteuer ist mit Wirkung vom 31.12.2017 abgeschafft worden (BGBl. I 2013, 1650).

    Keine Steuer wird erhoben auf Alkohol, der ausgeführt, zu Treibstoff verarbeitet, zu Putz-, Heizungs- und ähnlichen Zwecken verwendet oder der zur Herstellung von Arzneimitteln oder Essig benötigt wird.

    Gesetzliche Regelungen: §§ 1 ff. AlkStG (BGBl. I 2013, 1650) und §§ 1 ff. AlkStV (BGBl. I 2017, 431).

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