Zitierfähige Version
- Revision von Altersvorsorge vom 11.02.2019 - 12:29
- Revision von Altersvorsorge vom 15.02.2018 - 14:54
- Revision von Altersvorsorge vom 24.08.2017 - 15:42
- Revision von Altersvorsorge vom 22.01.2016 - 14:18
- Revision von Altersvorsorge vom 27.02.2013 - 18:51
- Revision von Altersvorsorge vom 14.11.2012 - 12:07
- Revision von Altersvorsorge vom 11.05.2011 - 09:47
- Revision von Altersvorsorge vom 21.03.2011 - 10:57
- Revision von Altersvorsorge vom 25.01.2010 - 15:32
- Revision von Altersvorsorge vom 17.09.2009 - 13:19
- Revision von Altersvorsorge vom 13.07.2009 - 11:45
Altersvorsorge
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Altersvorsorgebeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und Beiträge in die sog. Riester-Rente sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Begünstigt sind
(1) der Eigenbeitrag zu Kapital bildenden Altersvorsorgeverträgen sowie (2) die Altersvorsorgezulage. Die Begünstigung beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro (§§ 84, 85 EStG). Sofern der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Altersvorsorgezulage, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer, welche unter Berücksichtigung der entsprechenden Sonderausgaben berechnet wurde, um die Altersvorsorgezulage. Andersfalls erfolgt kein Sonderausgabenabzug. Diese Günstigerprüfung wird von Amts wegen durch das Finanzamt vorgenommen. Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören Beiträge und Tilgungsleistungen (ab 1.1.2008), die der Zulagenberechtigte auf seinen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen erbringt. Begünstigt sind auch Tilgungsleistungen, wenn das Darlehen nach dem 31.12.2007 für die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Weiterhin gehören zu den Beiträgen auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge.
2. Zulagenberechtigte: Zulagenberechtigt sind nach §10a EStG a) Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungs- oder dem Landesbesoldungsgesetz, b) Empfänger von Amtsbezügen mit entsprechendem Versorgungsrecht, c) versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte, auf deren Versorgungsrecht das Beamtenversorgungsgesetz angewendet wird, d) Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Beschäftigung erstreckt wird e) Steuerpflichtige im o.g. Sinne, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, f) Pflichtversicherte der Landwirte-Alterssicherung, g) Arbeitslose, gemeldet als Arbeitssuchende, die aufgrund zu hohen Einkommens oder Vermögens keine Leistungen nach dem 3. Buch SGB erhalten, h) Steuerpflichtige, die eine Rente oder Dienstunfähigkeits-Versorgung aufgrund voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit beziehen und darüber hinaus das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Altersvorsorgezulage besteht aus der Grund- und der Kinderzulage. Die Zulage wird in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser Mindesteigenbeitrag hängt vom sozialversicherungsbeitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Vorjahr ab und ist um die Zulage zu kürzen. Die Grundzulage beläuft sich ab dem Jahr 2008 auf 154 Euro bei Alleinstehenden und 308 Euro bei Verheirateten. Die Kinderzulage beträgt je Kind 185 Euro.
4. Durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) ist der sog. "Wohn-Riester" ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eingeführt worden. So können Riester-Sparer ihre Vorsorgebeiträge auch in einen Bausparvertrag einzahlen oder eine Baufinanzierung tilgen. Das selbst genutzte Wohneigentum wird nach § 10a EStG gefördert.
Vgl. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon