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Altersvorsorge

Definition: Was ist "Altersvorsorge"?

Altersvorsorgebeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und Beiträge in die sog. Riester-Rente sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Ertragsteuern
    2. Baufinanzierung

    Ertragsteuern

    1. Altersvorsorgebeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und Beiträge in die sog. Riester-Rente sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Begünstigt sind
    (1) der Eigenbeitrag zu Kapital bildenden Altersvorsorgeverträgen sowie (2) die Altersvorsorgezulage. Die Begünstigung beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro (§§ 84, 85 EStG). Sofern der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Altersvorsorgezulage, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer, welche unter Berücksichtigung der entsprechenden Sonderausgaben berechnet wurde, um die Altersvorsorgezulage. Andernfalls erfolgt kein Sonderausgabenabzug. Diese Günstigerprüfung wird von Amts wegen durch das Finanzamt vorgenommen. Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören Beiträge und Tilgungsleistungen (ab 1.1.2008), die der Zulagenberechtigte auf seinen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen erbringt. Begünstigt sind auch Tilgungsleistungen, wenn das Darlehen nach dem 31.12.2007 für die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Weiterhin gehören zu den Beiträgen auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge.

    2. Zulagenberechtigte: Zulagenberechtigt sind nach § 10a EStG a) Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungs- oder dem Landesbesoldungsgesetz, b) Empfänger von Amtsbezügen mit entsprechendem Versorgungsrecht, c) versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte, auf deren Versorgungsrecht das Beamtenversorgungsgesetz angewendet wird, d) Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Beschäftigung erstreckt wird e) Steuerpflichtige im oben genannten Sinne, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, f) Pflichtversicherte der Landwirte-Alterssicherung, g) Arbeitslose, gemeldet als Arbeitssuchende, die aufgrund zu hohen Einkommens oder Vermögens keine Leistungen nach dem 3. Buch SGB erhalten, h) Steuerpflichtige, die eine Rente oder Dienstunfähigkeits-Versorgung aufgrund voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit beziehen und darüber hinaus das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    3. Altersvorsorgezulage besteht aus der Grund- und der Kinderzulage. Die Zulage wird in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser Mindesteigenbeitrag hängt vom sozialversicherungsbeitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Vorjahr ab und ist um die Zulage zu kürzen. Die Grundzulage beläuft sich ab dem Jahr 2008 auf 154 Euro bei Alleinstehenden und 308 Euro bei Verheirateten. Die Kinderzulage beträgt je Kind 185 Euro.

    4. Durch das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) ist der sog. „Wohn-Riester“ ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eingeführt worden. So können Riester-Sparer ihre Vorsorgebeiträge auch in einen Bausparvertrag einzahlen oder eine Baufinanzierung tilgen. Das selbst genutzte Wohneigentum wird nach § 10a EStG gefördert.

    5. Gemäß aktueller Rechtsprechung kann die Riester-Förderung (EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz vom 8.4.2010, BGBl. 2010 I S. 386) auch für Immobilien in einem EU-Mitgliedsstaat sowie in den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein genutzt werden. Darüber hinaus ist der Kreis der begünstigten Personen erweitert worden. Es kann auch für den Ehegatten, der nicht in Deutschland wohnhaft ist, eine Zulage gewährt werden. Zieht ein Riester-Sparer ins EU/EWR-Ausland, wird die Zulage nicht zurückgefordert.

    Vgl. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag.

    Baufinanzierung

    1. Altersvorsorge-Bausparverträge: sind Altersvorsorgeverträge i.S.d. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Sie sind nach Maßgabe der Vorschriften des § 10a und des elften Abschnitts des Einkommensteuergesetzes bis zu bestimmten Höchstbeträgen förderungsfähig.

    Auch für Altersvorsorge-Bausparverträge gelten grundsätzlich die Regeln des Bausparens, d.h. zielgerichtetes Sparen um Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.

    Wofür allerdings geförderte Bausparguthaben und Bauspardarlehen aus Altersvorsorge-Bausparverträgen verwendet werden können, ergibt sich aus § 92a EStG. Danach kann der Bausparer das gebildete und geförderte Kapital wie folgt verwenden:

    • bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder
    • zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung,
    • bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft (eG) für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.

    Begünstigte Wohnungen sind eine Wohnung in einem eigenen Haus, eine eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft.

    Zusammengefasst bedeutet dies, dass ausschließlich die Neuanschaffung und die Neuerrichtung von selbstgenutzten Wohnungen gefördert wird. Der Einsatz von Altersvorsorge-Bausparverträgen für bereits vorhandene Objekte ist nur zu Beginn der Auszahlungsphase (also nach dem 60. Lebensjahr) zur Entschuldung möglich.

    Für die förderungsunschädliche Verwendung des Bausparguthabens erfolgt seine Entnahme über eine Zuteilung (Annahme der Zuteilung) oder eine Kündigung des Bausparvertrages. Das Guthaben muss dabei vollständig entnommen werden.

    Wird das Bauspardarlehen für andere als die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz genannten Möglichkeiten, insbesondere für Um- oder Ausbauten sowie Modernisierungen verwendet, so ist dies eine förderschädliche Verwendung.

    Wird der Altersvorsorge-Bausparvertrag nicht wohnungswirtschaftlich verwendet und besteht er noch bis zu dem vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase fort, erfolgt die Auszahlung des Guthabens in Form einer lebenslangen Rente.

    Die optimale Wirkung von Altersvorsorge-Bausparverträgen entfaltet sich allerdings nur wenn die Verträge von Anfang an in die Wohnungsfinanzierung „eingebaut“ werden. Damit sind die förderungsfähigen Aufwendungen, also auch die Tilgungsleistungen Bestandteil der Gesamtbelastung. In diesen Fällen ist es fast selbstverständlich die höchstmöglichen und nicht die mindest erforderlichen Altersvorsorgebeiträge zu nutzen.

    2. Altersvorsorge-Bauspar-Vorfinanzierung: Zur Finanzierung einer wohnungswirtschaftlichen Maßnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorausdarlehen in Höhe der Bausparsumme gewährt werden, dessen Tilgung ausgesetzt wird. Anstelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag angespart. Gleichzeitig wird unwiderruflich vereinbart, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen aus diesem Bausparvertrag getilgt wird. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen ohne bes. Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereit gestellten Mitteln verrechnet. Anschließend ist dann das Bauspardarlehen zu tilgen.

    Der Vertrag über eine Bauspar-Vorfinanzierung und der gesondert zu unterzeichnende Bausparvertrag bilden einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag (§ 1 Ia Satz 1 Nr. 3).

    Vgl. auch Riester-Darlehen.

    3. Altersvorsorge -Zertifizierungsgesetz: Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) vom 26.6.2001, zuletzt geändert durch Artikelgesetz vom 8.12.2010.

    § 1

    Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag

    § 2

    Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag

    § 3

    Zertifizierungsstelle, Aufgaben

    § 4

    Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen

    § 5

    Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

    § 5a

    Zertifizierung von Basisrentenverträgen

    § 6

    Rechtsverordnung

    § 7

    Informationspflicht des Anbieters; Sicherungsschein

    § 8

    Rücknahme, Widerruf und Verzicht

    § 9

    Sofortige Vollziehung

    § 10

    Veröffentlichung

    § 11

    Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

    § 12

    Gebühren

    § 13

    Bußgeldvorschriften

    § 14

    Übergangsvorschrift

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