Direkt zum Inhalt

Altersvorsorgebeiträge als zusatzliche Sonderausgaben

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (§ 10 a EStG); in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge zzgl. der ihnen zustehenden Zulage seit dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für (1) Empfänger von Besoldung nach dem Landes- oder Bundesbesoldungsgesetz, (2) Empfänger von Amtsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, (3) Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

    Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

    Für jeden Ehegatten, der einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) abgeschlossen hat oder der über eine mit Altersvorsorgezulage förderfähige Versorgung bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung verfügt, ist eine separate Anlage AV zur Einkommensteuererklärung abzugeben. Bis einschließlich VAZ 2009 hatte der Steuerpflichtige die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Diese Bescheinigung war auch auszustellen, wenn im Falle der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Seit den Beitragsjahren 2010 ff. hat der Anbieter mit Einwilligung des Steuerpflichtigen die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der  Vertragsnummer und der Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (bis zum 28.2. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres) an die zentrale Stelle zu übermitteln.

    Vgl. auch Anlage AV.

    Die Bescheinigung muss ferner folgende Angaben enthalten:

    • die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
    • die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90 EstG),
    • die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
    • die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
    • den Stand des Altersvorsorgevermögens,
    • den Stand des Wohnförderkontos,
    • die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle.

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com